Abgeltungsteuer einfach erklärt: Welche Geldanlagen sind betroffen – und warum Gold eine Besonderheit ist

Inhaltsverzeichnis

Wer Geld anlegt, sollte nicht nur auf Rendite, Kosten und Risiko achten. Auch die Besteuerung entscheidet darüber, wie viel vom Gewinn tatsächlich übrig bleibt.

Bei vielen klassischen Geldanlagen gilt in Deutschland die sogenannte Abgeltungsteuer. Das betrifft beispielsweise Zinsen auf Bankguthaben, Dividenden aus Aktien und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.

Eine wichtige Ausnahme kann physisches Gold sein: Wird es privat gekauft und länger als zwölf Monate gehalten, kann ein späterer Verkaufsgewinn vollständig steuerfrei bleiben.

Physisches Anlagegold nimmt steuerlich eine Sonderstellung ein. Wer nicht einmalig eine größere Menge Gold kaufen möchte, kann über einen Goldsparplan regelmäßig physisches Gold ansparen und den eigenen Edelmetallbestand schrittweise aufbauen.

Aber arbeiten wir erstmal das eigentliche Thema Abgeltungssteuer auf.

Was ist die Abgeltungsteuer?

Die Abgeltungsteuer ist ein besonderer Steuersatz für private Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie beträgt grundsätzlich:

  • 25 Prozent Abgeltungsteuer,
  • zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer,
  • gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.

Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von:

25 Prozent + 1,375 Prozent Solidaritätszuschlag = 26,375 Prozent

Der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge wird grundsätzlich weiterhin erhoben. Die bei der normalen Einkommensteuer geltenden Entlastungen vom Solidaritätszuschlag greifen bei der Abgeltungsteuer nicht in gleicher Weise.

Die gesetzliche Grundlage für den Steuersatz von 25 Prozent findet sich in § 32d Einkommensteuergesetz.

Der Sparer-Pauschbetrag

Kapitalerträge sind nicht vom ersten Euro an steuerpflichtig. Privatanleger können den Sparer-Pauschbetrag nutzen.

Dieser beträgt derzeit:

  • 1.000 Euro pro Jahr für Einzelpersonen
  • 2.000 Euro pro Jahr für zusammenveranlagte Ehepaare und Lebenspartner

Damit die Bank den Freibetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, muss ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt werden.

Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank zunächst Steuern ab. Zu viel gezahlte Steuer kann anschließend über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

Auf welche Geldanlagen fällt Abgeltungsteuer an?

Die folgende Übersicht ist von steuerlich einfacheren Anlageformen bis hin zu erklärungsintensiveren Produkten geordnet.

RangGeldanlageWorauf fällt die Steuer an?Wichtige Besonderheit
1TagesgeldAuf gutgeschriebene ZinsenDie Bank behält die Steuer normalerweise automatisch ein.
2FestgeldAuf ausgezahlte oder gutgeschriebene ZinsenEntscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zinsgutschrift.
3Sparbuch oder SparkontoAuf die GuthabenzinsenDas angesparte Kapital selbst wird nicht besteuert.
4Verzinstes GirokontoAuf GuthabenzinsenNicht das Kontoguthaben, sondern nur der Ertrag ist steuerpflichtig.
5BausparvertragAuf GuthabenzinsenEigene Einzahlungen und das spätere Darlehen sind keine Kapitalerträge.
6Staats- und UnternehmensanleihenAuf Zinsen sowie realisierte KursgewinneAuch ein Gewinn bei Rückzahlung oder Verkauf kann steuerpflichtig sein.
7Geldmarktfonds und Geldmarkt-ETFsAuf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und VerkaufsgewinneSteuerlich handelt es sich um Investmentfonds, nicht um Bankguthaben.
8Aktien mit DividendenAuf die erhaltenen DividendenBei ausländischen Aktien kann zusätzlich Quellensteuer entstehen.
9EinzelaktienAuf Dividenden und realisierte KursgewinneNicht realisierte Buchgewinne werden grundsätzlich noch nicht besteuert.
10Anleihen-ETFs und RentenfondsAuf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und VerkaufsgewinneMeist besteht keine Aktienfonds-Teilfreistellung.
11Aktien-ETFs und AktienfondsAuf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und VerkaufsgewinneBei anerkannten Aktienfonds sind für Privatanleger regelmäßig 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
12MischfondsAuf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und VerkaufsgewinneJe nach Aktienquote kann eine Teilfreistellung von 15 Prozent gelten.
13ImmobilienfondsAuf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und VerkaufsgewinneJe nach Zusammensetzung können Teilfreistellungen von 60 oder 80 Prozent gelten.
14Ausländische Aktien und FondsGrundsätzlich auf Dividenden, Ausschüttungen und VeräußerungsgewinneQuellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen können die Berechnung erschweren.
15ZertifikateAuf laufende Erträge und realisierte GewinneDie konkrete steuerliche Behandlung hängt von der Produktkonstruktion ab.
16Optionsscheine und DerivateAuf realisierte GewinneVerlustverrechnung und Produktart können zusätzliche Besonderheiten verursachen.
17P2P-Kredite und private DarlehenAuf erhaltene ZinsenHäufig erfolgt kein automatischer Steuerabzug durch eine deutsche Bank.
18CrowdinvestingMeist auf Zinsen oder gewinnabhängige VergütungenDie steuerliche Einordnung hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
19Kapitallebens- und RentenversicherungenJe nach Vertrag auf den Unterschiedsbetrag oder den ErtragsanteilVertragsbeginn, Laufzeit, Auszahlungsart und Alter bei Auszahlung sind entscheidend.
20UnternehmensbeteiligungenAuf Ausschüttungen und VeräußerungsgewinneBei größeren oder betrieblichen Beteiligungen kann statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren gelten.

Aktien-ETFs: Warum nicht immer der gesamte Gewinn besteuert wird

Bei einem steuerlich anerkannten Aktienfonds sind für Privatanleger grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei.

Die Voraussetzung ist unter anderem, dass der Fonds nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investiert.

Damit werden bei einem Aktien-ETF regelmäßig nur 70 Prozent der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne steuerlich berücksichtigt.

Beispiel: Gewinn mit einem Aktien-ETF

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt mit einem Aktien-ETF einen Gewinn von 10.000 Euro. Weitere Kapitalerträge liegen nicht vor.

Schritt 1: Teilfreistellung

  • Gewinn: 10.000 Euro
  • 30 Prozent Teilfreistellung: 3.000 Euro
  • steuerlich zu berücksichtigender Ertrag: 7.000 Euro

Schritt 2: Sparer-Pauschbetrag

  • steuerlich zu berücksichtigender Ertrag: 7.000 Euro
  • gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag: 2.000 Euro
  • steuerpflichtiger Betrag: 5.000 Euro

Schritt 3: Steuerberechnung

  • Abgeltungsteuer: 5.000 Euro × 25 Prozent = 1.250 Euro
  • Solidaritätszuschlag: 1.250 Euro × 5,5 Prozent = 68,75 Euro

Gesamtsteuer ohne Kirchensteuer: 1.318,75 Euro

Von dem ursprünglichen ETF-Gewinn von 10.000 Euro verbleiben nach dieser vereinfachten Rechnung:

8.681,25 Euro

Beispiel: Zinsen auf Tages- und Festgeld

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erhält innerhalb eines Jahres insgesamt 10.000 Euro Zinsen aus Tages- und Festgeld.

Da es bei Bankzinsen keine Teilfreistellung gibt, sieht die Berechnung folgendermaßen aus:

  • Zinserträge: 10.000 Euro
  • gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag: 2.000 Euro
  • steuerpflichtige Kapitalerträge: 8.000 Euro
  • Abgeltungsteuer: 8.000 Euro × 25 Prozent = 2.000 Euro
  • Solidaritätszuschlag: 2.000 Euro × 5,5 Prozent = 110 Euro

Gesamtsteuer ohne Kirchensteuer: 2.110 Euro

Nach Steuern verbleiben von den 10.000 Euro Zinsen:

7.890 Euro

Beispiel: Gewinn mit Einzelaktien

Ein Ehepaar kauft Aktien für insgesamt 40.000 Euro und verkauft sie später für 50.000 Euro.

Der realisierte Gewinn beträgt 10.000 Euro.

Unterstellt wird, dass der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag noch vollständig zur Verfügung steht:

  • Verkaufsgewinn: 10.000 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag: 2.000 Euro
  • steuerpflichtiger Gewinn: 8.000 Euro
  • Abgeltungsteuer: 2.000 Euro
  • Solidaritätszuschlag: 110 Euro

Gesamtsteuer ohne Kirchensteuer: 2.110 Euro

Es verbleibt ein Nettogewinn von:

7.890 Euro

Wichtig ist: Nicht der gesamte Verkaufserlös von 50.000 Euro wird besteuert, sondern grundsätzlich nur der Gewinn nach Abzug der Anschaffungskosten.

Physisches Gold: Nach mehr als zwölf Monaten kann der Gewinn steuerfrei sein

Physisches Anlagegold nimmt steuerlich eine Sonderstellung ein.

Beim privaten Verkauf von Goldbarren oder Goldmünzen handelt es sich grundsätzlich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Deshalb fällt auf den Verkaufsgewinn normalerweise keine Abgeltungsteuer an.

Stattdessen kann ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz vorliegen.

Dabei gilt:

  • Verkauf innerhalb von höchstens einem Jahr nach dem Kauf: Der Gewinn kann steuerpflichtig sein.
  • Verkauf nach Ablauf der einjährigen Haltefrist: Der Gewinn ist im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei.

Die Haltefrist wird häufig vereinfacht als „zwölf Monate“ bezeichnet. Steuerlich sollte zwischen Kauf und Verkauf jedoch mehr als ein Jahr liegen.

Beispiel: Physisches Gold nach mehr als einem Jahr

Ein Ehepaar kauft Goldbarren für 40.000 Euro.

Nach zwei Jahren werden die Goldbarren für 50.000 Euro verkauft.

  • Verkaufspreis: 50.000 Euro
  • Anschaffungskosten: 40.000 Euro
  • Gewinn: 10.000 Euro
  • Haltedauer: mehr als ein Jahr
  • Abgeltungsteuer: 0 Euro
  • Einkommensteuer auf das private Veräußerungsgeschäft: grundsätzlich 0 Euro

Der Gewinn von 10.000 Euro bleibt grundsätzlich vollständig steuerfrei.

Der Sparer-Pauschbetrag wird hierfür weder benötigt noch verbraucht.

Wie sich eine regelmäßige Sparrate über einen längeren Zeitraum modellhaft entwickeln könnte, lässt sich mit dem Gold-Sparplan-Rechner von Aurumio berechnen. Dabei können unter anderem die monatliche Einzahlung, eine optionale Einmalzahlung und die gewünschte Laufzeit angepasst werden.

Was passiert bei einem Goldverkauf innerhalb eines Jahres?

Wird physisches Gold innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft, ist der Gewinn nicht mit der Abgeltungsteuer zu versteuern. Stattdessen wird er grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro.

Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag:

  • Gesamtgewinn von 999 Euro: grundsätzlich vollständig steuerfrei.
  • Gesamtgewinn von 1.000 Euro oder mehr: grundsätzlich der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Die Freigrenze gilt nicht nur für Gold, sondern gemeinsam für die relevanten privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres.

Bei einem Goldsparplan mit physischem Anlagegold ist zu beachten, dass jede monatlich erworbene Goldmenge einen eigenen Anschaffungszeitpunkt hat. Die einjährige Haltefrist muss deshalb grundsätzlich für jeden einzelnen Kauf separat betrachtet werden.

Beispiel: Goldverkauf nach sechs Monaten

Gold wird für 40.000 Euro gekauft und sechs Monate später für 50.000 Euro verkauft.

  • Gewinn: 10.000 Euro
  • Haltedauer: weniger als ein Jahr
  • Freigrenze überschritten: ja
  • Besteuerung: grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz

Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von beispielsweise 35 Prozent könnte die Einkommensteuer auf den Gewinn vereinfacht rund 3.500 Euro betragen.

Die tatsächliche Belastung hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen des Ehepaares ab. Anders als bei der Abgeltungsteuer gilt nicht automatisch ein fester Steuersatz von 25 Prozent.

Direkter Vergleich: Bankzinsen, Aktien-ETF, Aktien und Gold

Angenommen, ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt mit jeder Anlage einen Ertrag beziehungsweise Gewinn von 10.000 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro steht vollständig zur Verfügung. Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt.

GeldanlageGewinn oder ErtragSteuerliche BesonderheitSteuer ungefährNettogewinn
Tages- oder Festgeld10.000 €2.000 € Sparer-Pauschbetrag2.110,00 €7.890,00 €
Einzelaktien10.000 €2.000 € Sparer-Pauschbetrag2.110,00 €7.890,00 €
Aktien-ETF10.000 €30 % Teilfreistellung und 2.000 € Pauschbetrag1.318,75 €8.681,25 €
Physisches Gold, Verkauf nach mehr als einem Jahr10.000 €Gewinn grundsätzlich steuerfrei0,00 €10.000,00 €
Physisches Gold, Verkauf innerhalb eines Jahres10.000 €persönlicher Einkommensteuersatzabhängig vom Einkommenabhängig vom Steuersatz

Der Vergleich zeigt: Physisches Gold kann nach Ablauf der Haltefrist steuerlich sehr attraktiv sein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Gold wirtschaftlich die bessere Geldanlage ist.

Bei Gold müssen beispielsweise auch folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • An- und Verkaufsspanne,
  • sichere Lagerung,
  • gegebenenfalls Schließfach- oder Versicherungskosten,
  • keine laufenden Zinsen,
  • keine Dividenden,
  • mögliche starke Preisschwankungen,
  • Währungs- und Marktrisiken.

Die steuerliche Behandlung ist nur einer von mehreren Faktoren einer Anlageentscheidung.

Achtung: Nicht jedes Goldprodukt wird wie physisches Gold behandelt

Die Steuerfreiheit nach mehr als einem Jahr gilt nicht automatisch für jedes Produkt, dessen Wert sich am Goldpreis orientiert.

Physische Goldbarren und Goldmünzen

Bei privat gehaltenen Goldbarren und typischen Anlagegoldmünzen gilt grundsätzlich die einjährige Haltefrist des § 23 EStG.

Goldminenaktien

Goldminenaktien sind normale Aktien. Dividenden und realisierte Kursgewinne unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer.

Die Entwicklung des Goldpreises ist für die steuerliche Einordnung nicht entscheidend.

Goldminen-ETFs

Ein ETF mit Aktien von Goldminenunternehmen ist ein Investmentfonds. Für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gelten die Regeln des Investmentsteuergesetzes.

Je nach Fondsstruktur kann eine Teilfreistellung gelten.

Gold-ETCs und andere Goldzertifikate

Bei börsengehandelten Goldprodukten kommt es auf die genaue rechtliche Konstruktion an.

Einige Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich ähnlich wie physisches Gold behandelt werden. Andere gelten als Kapitalforderungen und unterliegen der Abgeltungsteuer.

Entscheidend können unter anderem sein:

  • ein Anspruch auf physische Auslieferung,
  • die konkrete Ausgestaltung der Schuldverschreibung,
  • die Besicherung des Produkts,
  • die Bedingungen des Emittenten,
  • die aktuelle steuerrechtliche Beurteilung des jeweiligen Produkts.

Die Bezeichnung „physisch besichert“ allein garantiert daher noch keine steuerfreie Veräußerung nach mehr als einem Jahr.

Wann die Abgeltungsteuer nicht endgültig sein muss

Obwohl die Steuer als „Abgeltungsteuer“ bezeichnet wird, ist der automatische Steuerabzug der Bank nicht in jedem Fall das letzte Wort.

Günstigerprüfung

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kann in der Einkommensteuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden.

Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer.

Ausländisches Depot

Bei einem ausländischen Broker wird häufig keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten. Die Erträge müssen dann regelmäßig in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die Besteuerung entfällt dadurch nicht.

Kapitalanlagen im Betriebsvermögen

Befinden sich Aktien, Fonds oder Bankguthaben im Betriebsvermögen eines Selbstständigen, gelten regelmäßig andere Regeln.

Die Erträge können dann den betrieblichen Einkünften zugerechnet werden. Die Abgeltungsteuer entfaltet in solchen Fällen häufig keine abgeltende Wirkung.

Fazit

Die Abgeltungsteuer betrifft vor allem klassische private Kapitalanlagen:

  • Zinsen auf Bankguthaben,
  • Dividenden,
  • Gewinne aus Aktienverkäufen,
  • Erträge und Gewinne aus Fonds und ETFs,
  • Anleihen,
  • Zertifikate und zahlreiche weitere Finanzprodukte.

Für zusammenveranlagte Ehepaare bleiben über den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag grundsätzlich 2.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr steuerfrei.

Bei Aktien-ETFs kann die Belastung durch die 30-prozentige Teilfreistellung geringer ausfallen. Bei Einzelaktien und Bankzinsen wird dagegen grundsätzlich der gesamte Ertrag nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags besteuert.

Physisches Gold ist eine wichtige Ausnahme: Wird es im Privatvermögen länger als ein Jahr gehalten, kann der Verkaufsgewinn grundsätzlich vollständig steuerfrei bleiben. Bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres greift dagegen nicht die Abgeltungsteuer, sondern möglicherweise die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie hoch ein Gewinn ist, sondern auch, mit welcher Anlageform er erzielt wurde, wie lange die Anlage gehalten wurde und ob sie sich im Privat- oder Betriebsvermögen befindet.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine steuerliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Insbesondere bei betrieblichen Anlagen, ausländischen Depots, Gold-ETCs, Altbeständen und größeren Transaktionen sollte die konkrete steuerliche Behandlung vorab geprüft werden.

Abgeltungsteuer und betriebliche Altersvorsorge

Eine Auszahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge unterliegt normalerweise nicht der Abgeltungsteuer. Stattdessen kann die Leistung im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung einkommensteuerpflichtig sein. Je nach persönlicher Situation können außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung relevant werden.

Damit unterscheidet sich die steuerliche Behandlung einer bAV deutlich von Bankguthaben, Aktien, ETFs und physischem Gold. Einen ausführlichen persönlichen Vergleich finden Sie im Beitrag über die Erfahrungen mit einer betrieblichen Altersvorsorge.

Häufige Fragen zu Gold und Steuern

Die Abgeltungsteuer fällt grundsätzlich auf private Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Dazu gehören insbesondere Zinsen auf Tagesgeld, Festgeld, Sparbücher und verzinste Girokonten. Auch Dividenden aus Aktien sowie realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs und vielen Zertifikaten können steuerpflichtig sein.

Bei einem Aktienverkauf wird dabei nicht der gesamte Verkaufserlös besteuert. Maßgeblich ist grundsätzlich nur der tatsächlich erzielte Gewinn. Dieser ergibt sich vereinfacht aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten und gegebenenfalls weiterer berücksichtigungsfähiger Kosten.

Bei Fonds und ETFs können neben Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen auch sogenannte Vorabpauschalen steuerpflichtig sein. Diese können insbesondere bei thesaurierenden Fonds relevant werden, die Erträge nicht oder nur teilweise ausschütten.

Für Privatanleger beträgt die Abgeltungsteuer grundsätzlich 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich dadurch eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent.

Für Einzelpersonen beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Jahr. Zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam einen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro nutzen.

Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung für die direkte Berücksichtigung durch die Bank ist in der Regel, dass ein entsprechender Freistellungsauftrag eingerichtet wurde.

Erzielt ein zusammenveranlagtes Ehepaar beispielsweise 5.000 Euro Zinsen, werden zunächst 2.000 Euro durch den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag abgedeckt. Nur die verbleibenden 3.000 Euro unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer.

Wurde kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt, kann die Bank zunächst Steuer einbehalten. Zu viel gezahlte Steuer lässt sich in vielen Fällen über die Einkommensteuererklärung zurückholen.

Bei Einzelaktien unterliegen Dividenden und realisierte Verkaufsgewinne grundsätzlich vollständig der Abgeltungsteuer, soweit der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Ein Beispiel: Werden Aktien für 40.000 Euro gekauft und später für 50.000 Euro verkauft, beträgt der steuerlich relevante Gewinn grundsätzlich 10.000 Euro. Bei einem zusammenveranlagten Ehepaar und einem noch vollständig verfügbaren Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro bleiben davon 8.000 Euro steuerpflichtig.

Bei einem Aktien-ETF kann zusätzlich eine Teilfreistellung gelten. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen eines Aktienfonds, sind für Privatanleger regelmäßig 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Damit werden nur 70 Prozent der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne steuerlich berücksichtigt.

Bei einem ETF-Gewinn von 10.000 Euro wären zunächst 3.000 Euro teilfreigestellt. Von den verbleibenden 7.000 Euro könnte ein zusammenveranlagtes Ehepaar noch den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro abziehen. Steuerpflichtig wären dann 5.000 Euro.

Beim Verkauf von physischem Gold fällt im Privatvermögen grundsätzlich keine Abgeltungsteuer an. Goldbarren und typische Anlagegoldmünzen gelten steuerlich nicht wie Aktien, Fonds oder Bankguthaben.

Stattdessen kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Entscheidend ist dabei die Haltedauer.

Wird physisches Gold nach mehr als einem Jahr verkauft, ist der Verkaufsgewinn im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Der Gewinn verbraucht auch nicht den Sparer-Pauschbetrag.

Wird das Gold dagegen innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft, kann der Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig sein. Dann gilt nicht der feste Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

Wer Gold regelmäßig statt über einen Einmalkauf erwerben möchte, kann sich näher über einen Goldsparplan mit physischem Anlagegold informieren. Bei einem Sparplan ist allerdings zu beachten, dass jede einzelne Sparrate einen eigenen Anschaffungszeitpunkt und damit eine eigene Haltefrist hat.

Physisches Gold, Goldminenaktien und börsengehandelte Goldprodukte werden steuerlich nicht automatisch gleich behandelt.

Bei physischen Goldbarren und Anlagegoldmünzen kann der Gewinn nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr grundsätzlich steuerfrei sein.

Goldminenaktien sind dagegen normale Aktien. Dividenden und realisierte Kursgewinne unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Dass das Unternehmen Gold fördert oder vom Goldpreis profitiert, ändert an der steuerlichen Einordnung als Aktie nichts.

Auch Goldminen-ETFs werden wie Investmentfonds behandelt. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne können steuerpflichtig sein. Je nach Zusammensetzung des Fonds kann eine Teilfreistellung gelten.

Bei Gold-ETCs und Goldzertifikaten hängt die Besteuerung von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Produkts ab. Einige Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen ähnlich wie physisches Gold behandelt werden, während andere der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Bezeichnung „physisch besichert“ reicht allein nicht aus, um die steuerliche Behandlung sicher zu bestimmen.

Eine Auszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge unterliegt normalerweise nicht der Abgeltungsteuer. Stattdessen gilt in vielen Fällen die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.

Das bedeutet: Wurden die Beiträge während der Ansparphase steuerfrei oder steuerbegünstigt eingezahlt, kann die spätere Auszahlung als Einkommen steuerpflichtig sein. Die konkrete Steuer hängt dann vom persönlichen beziehungsweise gemeinsamen zu versteuernden Einkommen im Auszahlungsjahr ab.

Bei gesetzlich Krankenversicherten können außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlung anfallen. Bei privat Krankenversicherten erhöht eine bAV-Kapitalauszahlung den Krankenversicherungsbeitrag normalerweise nicht unmittelbar.

Die bAV unterscheidet sich damit deutlich von Tagesgeld, Aktien und ETFs. Bei diesen Anlagen wird der Kapitalertrag grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer belastet. Bei der bAV wird die Auszahlung dagegen regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuer erfasst.

Weitere Informationen bietet die Unterseite zur betrieblichen Altersvorsorge auf Aurumio.

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