Wer Geld anlegt, sollte nicht nur auf Rendite, Kosten und Risiko achten. Auch die Besteuerung entscheidet darüber, wie viel vom Gewinn tatsächlich übrig bleibt.
Bei vielen klassischen Geldanlagen gilt in Deutschland die sogenannte Abgeltungsteuer. Das betrifft beispielsweise Zinsen auf Bankguthaben, Dividenden aus Aktien und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren.
Eine wichtige Ausnahme kann physisches Gold sein: Wird es privat gekauft und länger als zwölf Monate gehalten, kann ein späterer Verkaufsgewinn vollständig steuerfrei bleiben.
Physisches Anlagegold nimmt steuerlich eine Sonderstellung ein. Wer nicht einmalig eine größere Menge Gold kaufen möchte, kann über einen Goldsparplan regelmäßig physisches Gold ansparen und den eigenen Edelmetallbestand schrittweise aufbauen.
Aber arbeiten wir erstmal das eigentliche Thema Abgeltungssteuer auf.
Die Abgeltungsteuer ist ein besonderer Steuersatz für private Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie beträgt grundsätzlich:
Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine Gesamtbelastung von:
25 Prozent + 1,375 Prozent Solidaritätszuschlag = 26,375 Prozent
Der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge wird grundsätzlich weiterhin erhoben. Die bei der normalen Einkommensteuer geltenden Entlastungen vom Solidaritätszuschlag greifen bei der Abgeltungsteuer nicht in gleicher Weise.
Die gesetzliche Grundlage für den Steuersatz von 25 Prozent findet sich in § 32d Einkommensteuergesetz.
Kapitalerträge sind nicht vom ersten Euro an steuerpflichtig. Privatanleger können den Sparer-Pauschbetrag nutzen.
Dieser beträgt derzeit:
Damit die Bank den Freibetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, muss ein entsprechender Freistellungsauftrag erteilt werden.
Ohne Freistellungsauftrag führt die Bank zunächst Steuern ab. Zu viel gezahlte Steuer kann anschließend über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.
Die folgende Übersicht ist von steuerlich einfacheren Anlageformen bis hin zu erklärungsintensiveren Produkten geordnet.
| Rang | Geldanlage | Worauf fällt die Steuer an? | Wichtige Besonderheit |
|---|---|---|---|
| 1 | Tagesgeld | Auf gutgeschriebene Zinsen | Die Bank behält die Steuer normalerweise automatisch ein. |
| 2 | Festgeld | Auf ausgezahlte oder gutgeschriebene Zinsen | Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Zinsgutschrift. |
| 3 | Sparbuch oder Sparkonto | Auf die Guthabenzinsen | Das angesparte Kapital selbst wird nicht besteuert. |
| 4 | Verzinstes Girokonto | Auf Guthabenzinsen | Nicht das Kontoguthaben, sondern nur der Ertrag ist steuerpflichtig. |
| 5 | Bausparvertrag | Auf Guthabenzinsen | Eigene Einzahlungen und das spätere Darlehen sind keine Kapitalerträge. |
| 6 | Staats- und Unternehmensanleihen | Auf Zinsen sowie realisierte Kursgewinne | Auch ein Gewinn bei Rückzahlung oder Verkauf kann steuerpflichtig sein. |
| 7 | Geldmarktfonds und Geldmarkt-ETFs | Auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne | Steuerlich handelt es sich um Investmentfonds, nicht um Bankguthaben. |
| 8 | Aktien mit Dividenden | Auf die erhaltenen Dividenden | Bei ausländischen Aktien kann zusätzlich Quellensteuer entstehen. |
| 9 | Einzelaktien | Auf Dividenden und realisierte Kursgewinne | Nicht realisierte Buchgewinne werden grundsätzlich noch nicht besteuert. |
| 10 | Anleihen-ETFs und Rentenfonds | Auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne | Meist besteht keine Aktienfonds-Teilfreistellung. |
| 11 | Aktien-ETFs und Aktienfonds | Auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne | Bei anerkannten Aktienfonds sind für Privatanleger regelmäßig 30 Prozent der Erträge steuerfrei. |
| 12 | Mischfonds | Auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne | Je nach Aktienquote kann eine Teilfreistellung von 15 Prozent gelten. |
| 13 | Immobilienfonds | Auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne | Je nach Zusammensetzung können Teilfreistellungen von 60 oder 80 Prozent gelten. |
| 14 | Ausländische Aktien und Fonds | Grundsätzlich auf Dividenden, Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne | Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen können die Berechnung erschweren. |
| 15 | Zertifikate | Auf laufende Erträge und realisierte Gewinne | Die konkrete steuerliche Behandlung hängt von der Produktkonstruktion ab. |
| 16 | Optionsscheine und Derivate | Auf realisierte Gewinne | Verlustverrechnung und Produktart können zusätzliche Besonderheiten verursachen. |
| 17 | P2P-Kredite und private Darlehen | Auf erhaltene Zinsen | Häufig erfolgt kein automatischer Steuerabzug durch eine deutsche Bank. |
| 18 | Crowdinvesting | Meist auf Zinsen oder gewinnabhängige Vergütungen | Die steuerliche Einordnung hängt vom jeweiligen Vertrag ab. |
| 19 | Kapitallebens- und Rentenversicherungen | Je nach Vertrag auf den Unterschiedsbetrag oder den Ertragsanteil | Vertragsbeginn, Laufzeit, Auszahlungsart und Alter bei Auszahlung sind entscheidend. |
| 20 | Unternehmensbeteiligungen | Auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne | Bei größeren oder betrieblichen Beteiligungen kann statt der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren gelten. |
Bei einem steuerlich anerkannten Aktienfonds sind für Privatanleger grundsätzlich 30 Prozent der Erträge steuerfrei.
Die Voraussetzung ist unter anderem, dass der Fonds nach seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investiert.
Damit werden bei einem Aktien-ETF regelmäßig nur 70 Prozent der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne steuerlich berücksichtigt.
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt mit einem Aktien-ETF einen Gewinn von 10.000 Euro. Weitere Kapitalerträge liegen nicht vor.
Gesamtsteuer ohne Kirchensteuer: 1.318,75 Euro
Von dem ursprünglichen ETF-Gewinn von 10.000 Euro verbleiben nach dieser vereinfachten Rechnung:
8.681,25 Euro
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erhält innerhalb eines Jahres insgesamt 10.000 Euro Zinsen aus Tages- und Festgeld.
Da es bei Bankzinsen keine Teilfreistellung gibt, sieht die Berechnung folgendermaßen aus:
Gesamtsteuer ohne Kirchensteuer: 2.110 Euro
Nach Steuern verbleiben von den 10.000 Euro Zinsen:
7.890 Euro
Ein Ehepaar kauft Aktien für insgesamt 40.000 Euro und verkauft sie später für 50.000 Euro.
Der realisierte Gewinn beträgt 10.000 Euro.
Unterstellt wird, dass der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag noch vollständig zur Verfügung steht:
Gesamtsteuer ohne Kirchensteuer: 2.110 Euro
Es verbleibt ein Nettogewinn von:
7.890 Euro
Wichtig ist: Nicht der gesamte Verkaufserlös von 50.000 Euro wird besteuert, sondern grundsätzlich nur der Gewinn nach Abzug der Anschaffungskosten.
Physisches Anlagegold nimmt steuerlich eine Sonderstellung ein.
Beim privaten Verkauf von Goldbarren oder Goldmünzen handelt es sich grundsätzlich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Deshalb fällt auf den Verkaufsgewinn normalerweise keine Abgeltungsteuer an.
Stattdessen kann ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz vorliegen.
Dabei gilt:
Die Haltefrist wird häufig vereinfacht als „zwölf Monate“ bezeichnet. Steuerlich sollte zwischen Kauf und Verkauf jedoch mehr als ein Jahr liegen.
Ein Ehepaar kauft Goldbarren für 40.000 Euro.
Nach zwei Jahren werden die Goldbarren für 50.000 Euro verkauft.
Der Gewinn von 10.000 Euro bleibt grundsätzlich vollständig steuerfrei.
Der Sparer-Pauschbetrag wird hierfür weder benötigt noch verbraucht.
Wie sich eine regelmäßige Sparrate über einen längeren Zeitraum modellhaft entwickeln könnte, lässt sich mit dem Gold-Sparplan-Rechner von Aurumio berechnen. Dabei können unter anderem die monatliche Einzahlung, eine optionale Einmalzahlung und die gewünschte Laufzeit angepasst werden.
Wird physisches Gold innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft, ist der Gewinn nicht mit der Abgeltungsteuer zu versteuern. Stattdessen wird er grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
Für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro.
Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag:
Die Freigrenze gilt nicht nur für Gold, sondern gemeinsam für die relevanten privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres.
Bei einem Goldsparplan mit physischem Anlagegold ist zu beachten, dass jede monatlich erworbene Goldmenge einen eigenen Anschaffungszeitpunkt hat. Die einjährige Haltefrist muss deshalb grundsätzlich für jeden einzelnen Kauf separat betrachtet werden.
Gold wird für 40.000 Euro gekauft und sechs Monate später für 50.000 Euro verkauft.
Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von beispielsweise 35 Prozent könnte die Einkommensteuer auf den Gewinn vereinfacht rund 3.500 Euro betragen.
Die tatsächliche Belastung hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen des Ehepaares ab. Anders als bei der Abgeltungsteuer gilt nicht automatisch ein fester Steuersatz von 25 Prozent.
Angenommen, ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt mit jeder Anlage einen Ertrag beziehungsweise Gewinn von 10.000 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro steht vollständig zur Verfügung. Kirchensteuer wird nicht berücksichtigt.
| Geldanlage | Gewinn oder Ertrag | Steuerliche Besonderheit | Steuer ungefähr | Nettogewinn |
|---|---|---|---|---|
| Tages- oder Festgeld | 10.000 € | 2.000 € Sparer-Pauschbetrag | 2.110,00 € | 7.890,00 € |
| Einzelaktien | 10.000 € | 2.000 € Sparer-Pauschbetrag | 2.110,00 € | 7.890,00 € |
| Aktien-ETF | 10.000 € | 30 % Teilfreistellung und 2.000 € Pauschbetrag | 1.318,75 € | 8.681,25 € |
| Physisches Gold, Verkauf nach mehr als einem Jahr | 10.000 € | Gewinn grundsätzlich steuerfrei | 0,00 € | 10.000,00 € |
| Physisches Gold, Verkauf innerhalb eines Jahres | 10.000 € | persönlicher Einkommensteuersatz | abhängig vom Einkommen | abhängig vom Steuersatz |
Der Vergleich zeigt: Physisches Gold kann nach Ablauf der Haltefrist steuerlich sehr attraktiv sein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Gold wirtschaftlich die bessere Geldanlage ist.
Bei Gold müssen beispielsweise auch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Die steuerliche Behandlung ist nur einer von mehreren Faktoren einer Anlageentscheidung.
Die Steuerfreiheit nach mehr als einem Jahr gilt nicht automatisch für jedes Produkt, dessen Wert sich am Goldpreis orientiert.
Bei privat gehaltenen Goldbarren und typischen Anlagegoldmünzen gilt grundsätzlich die einjährige Haltefrist des § 23 EStG.
Goldminenaktien sind normale Aktien. Dividenden und realisierte Kursgewinne unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer.
Die Entwicklung des Goldpreises ist für die steuerliche Einordnung nicht entscheidend.
Ein ETF mit Aktien von Goldminenunternehmen ist ein Investmentfonds. Für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gelten die Regeln des Investmentsteuergesetzes.
Je nach Fondsstruktur kann eine Teilfreistellung gelten.
Bei börsengehandelten Goldprodukten kommt es auf die genaue rechtliche Konstruktion an.
Einige Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich ähnlich wie physisches Gold behandelt werden. Andere gelten als Kapitalforderungen und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Entscheidend können unter anderem sein:
Die Bezeichnung „physisch besichert“ allein garantiert daher noch keine steuerfreie Veräußerung nach mehr als einem Jahr.
Obwohl die Steuer als „Abgeltungsteuer“ bezeichnet wird, ist der automatische Steuerabzug der Bank nicht in jedem Fall das letzte Wort.
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kann in der Einkommensteuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden.
Das Finanzamt prüft dann, ob die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer.
Bei einem ausländischen Broker wird häufig keine deutsche Abgeltungsteuer einbehalten. Die Erträge müssen dann regelmäßig in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Besteuerung entfällt dadurch nicht.
Befinden sich Aktien, Fonds oder Bankguthaben im Betriebsvermögen eines Selbstständigen, gelten regelmäßig andere Regeln.
Die Erträge können dann den betrieblichen Einkünften zugerechnet werden. Die Abgeltungsteuer entfaltet in solchen Fällen häufig keine abgeltende Wirkung.
Die Abgeltungsteuer betrifft vor allem klassische private Kapitalanlagen:
Für zusammenveranlagte Ehepaare bleiben über den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag grundsätzlich 2.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr steuerfrei.
Bei Aktien-ETFs kann die Belastung durch die 30-prozentige Teilfreistellung geringer ausfallen. Bei Einzelaktien und Bankzinsen wird dagegen grundsätzlich der gesamte Ertrag nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags besteuert.
Physisches Gold ist eine wichtige Ausnahme: Wird es im Privatvermögen länger als ein Jahr gehalten, kann der Verkaufsgewinn grundsätzlich vollständig steuerfrei bleiben. Bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres greift dagegen nicht die Abgeltungsteuer, sondern möglicherweise die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, wie hoch ein Gewinn ist, sondern auch, mit welcher Anlageform er erzielt wurde, wie lange die Anlage gehalten wurde und ob sie sich im Privat- oder Betriebsvermögen befindet.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine steuerliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Insbesondere bei betrieblichen Anlagen, ausländischen Depots, Gold-ETCs, Altbeständen und größeren Transaktionen sollte die konkrete steuerliche Behandlung vorab geprüft werden.
Eine Auszahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge unterliegt normalerweise nicht der Abgeltungsteuer. Stattdessen kann die Leistung im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung einkommensteuerpflichtig sein. Je nach persönlicher Situation können außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung relevant werden.
Damit unterscheidet sich die steuerliche Behandlung einer bAV deutlich von Bankguthaben, Aktien, ETFs und physischem Gold. Einen ausführlichen persönlichen Vergleich finden Sie im Beitrag über die Erfahrungen mit einer betrieblichen Altersvorsorge.
Die Abgeltungsteuer fällt grundsätzlich auf private Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Dazu gehören insbesondere Zinsen auf Tagesgeld, Festgeld, Sparbücher und verzinste Girokonten. Auch Dividenden aus Aktien sowie realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs und vielen Zertifikaten können steuerpflichtig sein.
Bei einem Aktienverkauf wird dabei nicht der gesamte Verkaufserlös besteuert. Maßgeblich ist grundsätzlich nur der tatsächlich erzielte Gewinn. Dieser ergibt sich vereinfacht aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten und gegebenenfalls weiterer berücksichtigungsfähiger Kosten.
Bei Fonds und ETFs können neben Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen auch sogenannte Vorabpauschalen steuerpflichtig sein. Diese können insbesondere bei thesaurierenden Fonds relevant werden, die Erträge nicht oder nur teilweise ausschütten.
Für Privatanleger beträgt die Abgeltungsteuer grundsätzlich 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich dadurch eine Gesamtbelastung von 26,375 Prozent.
Für Einzelpersonen beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Jahr. Zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam einen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro nutzen.
Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung für die direkte Berücksichtigung durch die Bank ist in der Regel, dass ein entsprechender Freistellungsauftrag eingerichtet wurde.
Erzielt ein zusammenveranlagtes Ehepaar beispielsweise 5.000 Euro Zinsen, werden zunächst 2.000 Euro durch den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag abgedeckt. Nur die verbleibenden 3.000 Euro unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer.
Wurde kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt, kann die Bank zunächst Steuer einbehalten. Zu viel gezahlte Steuer lässt sich in vielen Fällen über die Einkommensteuererklärung zurückholen.
Bei Einzelaktien unterliegen Dividenden und realisierte Verkaufsgewinne grundsätzlich vollständig der Abgeltungsteuer, soweit der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.
Ein Beispiel: Werden Aktien für 40.000 Euro gekauft und später für 50.000 Euro verkauft, beträgt der steuerlich relevante Gewinn grundsätzlich 10.000 Euro. Bei einem zusammenveranlagten Ehepaar und einem noch vollständig verfügbaren Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro bleiben davon 8.000 Euro steuerpflichtig.
Bei einem Aktien-ETF kann zusätzlich eine Teilfreistellung gelten. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen eines Aktienfonds, sind für Privatanleger regelmäßig 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Damit werden nur 70 Prozent der Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne steuerlich berücksichtigt.
Bei einem ETF-Gewinn von 10.000 Euro wären zunächst 3.000 Euro teilfreigestellt. Von den verbleibenden 7.000 Euro könnte ein zusammenveranlagtes Ehepaar noch den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro abziehen. Steuerpflichtig wären dann 5.000 Euro.
Beim Verkauf von physischem Gold fällt im Privatvermögen grundsätzlich keine Abgeltungsteuer an. Goldbarren und typische Anlagegoldmünzen gelten steuerlich nicht wie Aktien, Fonds oder Bankguthaben.
Stattdessen kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Entscheidend ist dabei die Haltedauer.
Wird physisches Gold nach mehr als einem Jahr verkauft, ist der Verkaufsgewinn im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei. Der Gewinn verbraucht auch nicht den Sparer-Pauschbetrag.
Wird das Gold dagegen innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft, kann der Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig sein. Dann gilt nicht der feste Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.
Wer Gold regelmäßig statt über einen Einmalkauf erwerben möchte, kann sich näher über einen Goldsparplan mit physischem Anlagegold informieren. Bei einem Sparplan ist allerdings zu beachten, dass jede einzelne Sparrate einen eigenen Anschaffungszeitpunkt und damit eine eigene Haltefrist hat.
Physisches Gold, Goldminenaktien und börsengehandelte Goldprodukte werden steuerlich nicht automatisch gleich behandelt.
Bei physischen Goldbarren und Anlagegoldmünzen kann der Gewinn nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr grundsätzlich steuerfrei sein.
Goldminenaktien sind dagegen normale Aktien. Dividenden und realisierte Kursgewinne unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Dass das Unternehmen Gold fördert oder vom Goldpreis profitiert, ändert an der steuerlichen Einordnung als Aktie nichts.
Auch Goldminen-ETFs werden wie Investmentfonds behandelt. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Verkaufsgewinne können steuerpflichtig sein. Je nach Zusammensetzung des Fonds kann eine Teilfreistellung gelten.
Bei Gold-ETCs und Goldzertifikaten hängt die Besteuerung von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des Produkts ab. Einige Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen ähnlich wie physisches Gold behandelt werden, während andere der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Bezeichnung „physisch besichert“ reicht allein nicht aus, um die steuerliche Behandlung sicher zu bestimmen.
Eine Auszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge unterliegt normalerweise nicht der Abgeltungsteuer. Stattdessen gilt in vielen Fällen die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.
Das bedeutet: Wurden die Beiträge während der Ansparphase steuerfrei oder steuerbegünstigt eingezahlt, kann die spätere Auszahlung als Einkommen steuerpflichtig sein. Die konkrete Steuer hängt dann vom persönlichen beziehungsweise gemeinsamen zu versteuernden Einkommen im Auszahlungsjahr ab.
Bei gesetzlich Krankenversicherten können außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlung anfallen. Bei privat Krankenversicherten erhöht eine bAV-Kapitalauszahlung den Krankenversicherungsbeitrag normalerweise nicht unmittelbar.
Die bAV unterscheidet sich damit deutlich von Tagesgeld, Aktien und ETFs. Bei diesen Anlagen wird der Kapitalertrag grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer belastet. Bei der bAV wird die Auszahlung dagegen regelmäßig im Rahmen der Einkommensteuer erfasst.
Weitere Informationen bietet die Unterseite zur betrieblichen Altersvorsorge auf Aurumio.